Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Wenker & Co. KG

1. Allgemeines

(1) Wir liefern und leisten ausschließlich zu unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen, soweit schriftlich keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind. Diese Verkaufsbedingungen gelten allgemein nach Durchführung eines Geschäftes auch für Folgeschäfte mit dem Kunden, auch wenn auf die Bedingungen bei folgenden Angeboten an oder Abschlüssen mit dem Kunden nicht besonders hingewiesen wird.

(2) Der Geltung anderslautende Bedingungen des Kunden  wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden ist nicht als Einverständniserklärung anzusehen, auch nicht, wenn wir vorbehaltslos liefern bzw. leisten. Sie werden nur dann gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden.

(3) Die nachstehenden Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

2. Angebotsbindung und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote und alle Teile ihres Inhalts und ihrer Unterlagen sind unverbindlich. Die Angebote verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme.

(2) Aufträge gelten erst als von uns angenommen, wenn entsprechende Bestellungen des Kunden schriftlich oder per Fax von uns bestätigt sind. Die dem Kunden übermittelten Unterlagen wie Abbildungen, Pläne, Zeichnungen sowie Größen-, Gewichts- Verbrauchs- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, da technische Änderungen gegenüber unserer Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag zuzulassen sind, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen oder nach dem Stand der Technik zum Erreichen des Vertragszweckes erforderlich sein sollten oder hierdurch weder die vereinbarte  Beschaffenheit berührt noch die Eignung des Liefergegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt wird.

(3) Alle direkt oder indirekt durch unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen getroffenen mündlichen Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

 

3. Rechte an Angebots-/ Vertragsunterlagen, Nutzungsrechte

(1) Wir behalten uns unsere Eigentums- und Nutzungsrechte an Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen an den Kunden übermittelten Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Im Fall des Nichtzustandekommen des Vertrages, so sind die überlassenen Unterlagen (in jeder Form) unverzüglich zu vernichten/zu löschen oder auf Verlagen unverzüglich zurück zu geben.

(2) Soweit unsere Leistungen die Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich oder in sonstiger Weise geschützten Werken (z.B. Patent, Gebrauchsmuster) umfasst (z.B. Software), werden dem Kunden die nicht-exklusiven, zweckentsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt.

 

4. Preise

(1) Sämtliche Preise verstehen sich „ab Werk“ ohne Verpackung und Versandkosten, die gesondert berechnet werden. Soweit sonstige zusätzliche Leistungen von uns erbracht werden sollen, insbesondere Montage hinsichtlich des Liefergegenstandes, müssen diese gesondert vereinbart und vergütet werden. Für Montageleistungen gelten ergänzend die besonderen Bedingungen in Ziffer 12.       

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Leistungserbringung mehr als vier Monate und liegt kein von uns zu vertretener Verzug vor, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise zum Ausgleich von Kostenerhöhungen zu ändern. Diese Erhöhungen können insbesondere aufgrund von gestiegenen Lohnkosten oder Materialpreisänderungen eintreten. Die Kostensteigerungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind und wir entsprechend Preisanpassung verlangen, dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(4) Bei Preisabweichungen von mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Bekanntgabe der Preisänderung von dem Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten. Danach gelten die neuen Preise als genehmigt.

 

5. Teillieferung, Lieferzeit, Lieferverzögerungen

(1) Wir behalten uns vor, den Liefergegenstand in Teilen zu liefern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, es sei denn, der Kunde hat nachweislich an der Teilleistung kein Interesse.

(2) Sofern nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wurde, sind Lieferzeitangaben nicht verbindlich.

(3) Der Kunde hat seine vertraglichen Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten zu erfüllen, um uns die ordnungsgemäße Vertragserfüllung, insbesondere die Einhaltung der Lieferzeiten und Liefertermine zu ermöglichen. Die Lieferfristen beginnen aufgrund dessen frühestens mit unserer Auftragsbestätigung, aber nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenen Unterlagen, Angaben, Genehmigungen oder sonstigen zur Lieferung notwendigen Mitwirkungshandlungen des Kunden und ebenfalls nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Liefertermine verschieben sich entsprechend den Zeiten des Verzugs des Kunden.

(4) Wird der ursprüngliche Liefer- bzw. Leistungsumfang nach Vertragsschluss geändert oder erweitert, so verlängern bzw. verschieben sich die ursprünglichen Lieferfristen bzw. –termine bzw. Leistungszeiträume im angemessen Umfang.

(5) Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder bei nicht nur vorübergehender Leistungsstörung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, es sie denn, wir befinden uns im Verzug.

(7) Im Falle des Rücktritts sind wir verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten. Ein teilweiser Rücktritt kann nur erfolgen, wenn die teilweise Leistung für den Kunden von Interesse ist.

(8) Nicht zu vertreten im Sinne von Abs. 6 haben wir zum Beispiel behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei (i) uns, (ii) unseren Vorlieferanten oder (iii) in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist.

(9) Der Mangel an notwendigen Betriebs- und Rohstoffen berechtigt uns zur Verlängerung der Lieferzeit und zum Rücktritt nur, wenn wir vor Vertragsschluss ein konkretes Deckungsgeschäft mit unseren Lieferanten abgeschlossen und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben.

(10) Wird der Versand oder die Zustellung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden verzögert bzw. verschoben, so kann – beginnend ab dem ersten Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – eine pauschale Lagervergütung in Höhe von 1 % des Auftragswertes für jeden angefangenen Monat der Verzögerung dem Kunden berechnet werden, jedoch maximal in Höhe von 5 % des Auftragswertes, es sei denn, dass höhere Kosten entstanden sind und nachgewiesen werden. Bei Teillieferungen ist der Auftragswert der Teillieferung maßgebend.

 

6. Verpackung

Etwaige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und wird nicht zurückgenommen, soweit dies nicht durch die Verpackungsverordnung oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen vorgeschrieben ist.

 

7. Versand, Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, indem wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben, selbst wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

(2) Die Gefahr geht vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunde über, wenn sich der Versand aufgrund Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Dies gilt auch bei zulässigen Teillieferungen und Vereinbarungen anderer Leistungen wie z.B. frachtfreier Lieferung.

(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

8. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die vereinbarten Preise/Vergütung netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Dies gilt entsprechend im Falle von Teillieferungen für entsprechende Teilrechnungen. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.    

(2) Unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – werden sofort fällig, sobald der Kunde mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung mangels Maße abgelehnt wird oder uns Tatsachen bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden entscheidend in Frage stellen, sodass unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint. Wir sind dann nach unserer Wahl berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern, weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind dann eben so berechtigt, etwa gewährte Rabatte, Sondervergünstigungen, etc. zu streichen.   

(3) Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

 

9. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt sind, rechtskräftig festgestellt oder in einem Rechtsstreit entscheidungsreif sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

10. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Sache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies zuvor ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltssache zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss ist an ihn auszuzahlen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Der Kunde tritt zur Sicherung unserer Rechte nach Abs. 1 bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltseigentum hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werde kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zu verarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(8) Der Kunde darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten, noch verpfänden, noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

(9) Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die Ware gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstigen Schäden sowie Diebstahl ausreichend zu versichern. Ansprüche auf derartige Versicherungsleistungen werden mit Vertragsabschluss vom Kunden an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.

 

11. Gewährleistung

(1) Wir stehen nicht für Fehler und Mängel an dem Liefergegenstand ein, soweit diese auf Planungen, Weisungen und sonstigen Vorgaben des Kunden zur Beschaffenheit und zur Herstellung des Liefergegenstandes oder dessen Montage beruhen. Wir unterliegen bezüglich dieser Vorgaben keiner Prüfungsverpflichtung.    

(2) Rügen wegen offensichtlichen Mängeln des Liefergegenstandes müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt des Liefergegenstandes vom Kunden schriftlich gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich entsprechend zu rügen, sobald der Mangel offenkundig geworden ist. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Erfolg keine rechtzeitige Rüge, gilt der Liefergegenstand in Ansehung des Mangels als genehmigt. § 377 Abs. 5 HGB bleibt unberührt.

(3) Von uns vorgenommene allgemeine Produktänderungen an dem Liefergegenstand, die keine wesentlichen optischen Änderungen umfassen, zur Erreichung des Vertragszweckes nicht erforderlich sind und/oder weder die vereinbarte Beschaffenheit berühren noch die Eignung des Liefergegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigen und keine technischen Verschlechterungen beinhalten, stellen keinen rügefähigen Mängel dar.

(4) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung mehr als zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.

(5) Schäden oder Fehler, die auf natürliche Abnutzung oder von uns nicht verantwortenden Transportschäden oder auf Nichtbeachtung der Bedienungs- und Montageanweisungen zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Gewährleistung. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen an der gelieferten Sache vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt, wenn der Liefergegenstand zu einem anderen als dem vereinbarten bzw. vorausgesetzten Zweck vom Kunden gebraucht oder montiert wird. 

(6) Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in Höhe des dreifachen Werts der Mängelbeseitigungskosten zurückgehalten werden. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

(7) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt - außer in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Ziffer b. BGB - ein Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach §§ 445a f BGB bleibt unberührt. Die Gewährleistungsfrist für werkvertragliche Leistungen beträgt ein Jahr nach Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsfristen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund schuldhafter Verletzung von Körper, Gesundheit und Leben sowie für sonstige vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.

(8) Eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes, für die wir neben der vereinbarten Gewährleistung einstehen wollen, ist von uns ausdrücklich als solche zu bezeichnen und schriftlich zu übernehmen bzw. zu vereinbaren. Reine Beschaffenheitsangaben wie Eignungs-, Eigenschafts- und Leistungsangaben stellen keine Garantieerklärung dar.

 

12. Besondere Bedingungen für Montageleistungen

(1) Soweit vergütungspflichtige Montageleistungen von uns zu erbringen sind, sind diese nach Aufwand zu den vereinbarten, ansonsten nach unseren üblichen Stundensätzen abzurechnen, es sei denn ist es ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart worden.

(2) Eine Abrechnung nach Aufwand erfolgt jeweils am Monatsende unter Beifügung der entsprechenden Stundenübersichten.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten und notwendigen Mitwirkungen und Unterstützungsleistungen bzw. -mittel, die zu unserer Leistung notwendig sind, rechtzeitig und vollständig zu erbringen bzw. bereitzustellen. Dies umfasst insbesondere die Fertigstellung der bauseitigen Arbeiten, ungehinderten Zugang zum und Bewegung am Montageort, Abstimmung mit anderen Gewerken und Lieferanten, Bereitstellung der technischen Infrastruktur (z.B. Anschlüsse, Strom, Wasser, etc.) und Hilfsmittel, ggf. Bereitstellung der zu montierenden Gegenstände. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass unsere Leistungen durchgehend ohne Verzögerungen durchgeführt werden können. Wir können uns entstehende Aufwendungen und Kosten, insbesondere Warte-, Unterbringungs- und Reisekosten, bei vom Kunden zu vertreten Verzögerungen gesondert berechnen.

(4) Wir sind ohne gesonderte Zustimmung des Kunden berechtigt, die Montageleistungen durch einen Subunternehmer als unseren Erfüllungsgehilfen zu erbringen.

(5) Die Montageleistungen sind vom Kunden abzunehmen, wenn wir deren Beendigung angezeigt und die ggf. vereinbarte Erprobung des Liefergegenstandes durchgeführt worden ist. Eine schriftliche oder sonstige formelle Abnahme ist nicht erforderlich. Die Leistungen gelten auch dann als abgenommen, wenn der Kunde unsere Leistungen bzw. den montierten Liefergegenstand nutzt. § 640 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt unberührt.

 

13. Haftung

(1) Bei durch uns verursachten Schäden haften wir bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunden vertrauen darf). In diesem Fall ist unserer Haftung auf max. 5 Mio. Euro beschränkt.   

(3) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

(4) Soweit Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

14. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

 

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, den Kunden an jede sonstigen zulässigen Gerichtstand in Anspruch zu nehmen. Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz unserer Gesellschaft; bei Montageleistungen der Montageort.  

 

16. Anwendbares Recht

Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

 

17. Teilunwirksamkeitsklausel

Von einer etwaigen Unwirksamkeit einer Reglung bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.

Ahaus, 01. März 2018

Wenker GmbH & Co. KG, Boschstraße 14, 48683 Ahaus, Tel.: 02561 44939-0


Allgemeine Einkaufsbedingungen der Wenker GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

(1) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren AEB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Anderslautenden formularmäßigen Bedingungen des Lieferanten wird ausdrücklich widersprochen.

(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten allgemein auch nach Durchführung eines Geschäftes für Folgegeschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn auf diese bei späteren Bestellungen nicht mehr ausdrücklich hingewiesen wird.

 

2. Bestellung, Vertragsschluss

(1) Bestellungen und sonstige Vertragserklärungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(2) Nur von uns schriftlich erteilte oder bestätigte Bestellungen sind wirksam. Änderungen bzw. Ergänzungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung. Unsere Bestellungen sind vom Lieferanten unverzüglich zu bestätigen. Geht die Bestätigung des Lieferanten nicht innerhalb von 8 Tagen bei uns ein, so behalten wir uns vor, die Bestellung kostenfrei zu stornieren. Eine geänderte Annahme (Auftragsbestätigung) des Lieferanten gilt als neues Angebot und muss von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

(3) Der Lieferant hat sich an die bestellte Menge, Beschaffenheit und Ausführung zu halten und muss im Falle einer Abweichung ausdrücklich schriftlich darauf hinweisen. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.

(4) Der Lieferant wird alle von uns sowie von unserem Kunden gestellten technischen Unterlagen (z. B. Planungs- und Konstruktionsunterlagen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte) sowie Angaben zur Lieferung- bzw. Leistungsausführung nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit, Widersprüche, offensichtliche Fehler, Realisierbarkeit und Eignung für den vereinbarten Zweck prüfen. Dabei erkannte Fehler, Mängel und Risiken sowie Verbesserungsmöglichkeiten teilt der Lieferant uns unverzüglich mit. Gleiches gilt, wenn dem Lieferanten während der Vertragserfüllung Fehler, Mängel, Risiken oder Verbesserungen erkennbar werden. 

(5) Kostenvoranschläge, Angebote, Planungen und sonstige vorvertragliche Leistungen des Lieferanten sind für uns kostenfrei, es sei denn, deren Vergütung wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. 

 

3. Liefer- bzw. Leistungsumfang

(1) Die vertraglichen Leistungen und Lieferungen des Lieferanten bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbestandteilen in der nachstehenden Rangfolge: (a) Unsere Bestellung nebst den hierin bezuggenommenen Dokumenten und Anlagen in der genannten Rangfolge, (b) soweit vorhanden: technische und organisatorische Beschreibungen (z.B. Lastenheft, Pflichtenheft, technische Planungsunterlagen, Qualitätssicherungsregelungen), (c) diese AEB.  

(2) Sämtliche für eine einwandfreie Lieferung bzw. für einen einwandfreien Fertigungs- und Montageablauf erforderlichen Leistungen gehören auch dann zum Leistungsumfang des Lieferanten, wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sind.

(3) Ein Vergütungsanspruch des Lieferanten für geänderte oder zusätzliche Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, wenn der Lieferant seinen zusätzlichen Vergütungsanspruch nicht vor Ausführung ankündigt und dieser von uns bestätigt wurde. Hierauf kann im Einzelfall wegen Dringlichkeit verzichtet werden.

(4) Im Falle geänderter/erweiterter Leistungen sind für einen eventuellen Vergütungsanspruch Mehr- und Minderleistungen zu berücksichtigen. Im Übrigen bestimmt sich ein eventueller ergänzender Vergütungsanspruch nach den Preisgrundlagen der vertraglichen Leistung.

(5) Wird bei Installationen, Montagen und Wartungen das für die Erbringung der Leistung des Lieferanten erforderliche Material von uns geliefert oder gestellt, umfasst die Leistung des Lieferanten auch das Entladen der LKW sowie der Transport vom Zwischenlager der Anlagenteile zum Montageort.

(6) Bei Installationen, Montagen und Wartungen umfasst der Leistungsumfang auch die branchenübliche Dokumentation, die uns unaufgefordert und unverzüglich auszuhändigen ist.

(7) Gehören zum Leistungsumfang Forschung, Konstruktionen, Entwicklung, Entwürfe, Planungen, Programmierungen oder ähnliche Leistungen, so ist der Lieferant verpflichtet, alle Ergebnisse, insbesondere Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Dokumentationen, Benutzerhandbücher etc., zu übergeben. Umfassen diese Leistungen urheberrechtliche und/oder gewerbliche Schutzrechte oder sonstige geschützte Leistungsergebnisse, so räumt uns der Lieferant hieran diejenigen Nutzungsrechte ein, die zur zweckentsprechenden Nutzung, auch durch unseren Kunden, erforderlich sind. Wenn es sich um eine individuelle Leistung für uns handelt, erhalten wird das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare und mit der Vergütung abgegoltene Nutzungsrecht. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Vertrieb sowie Lizenzierung an Dritte.

 

4. Liefertermine, Vertragsstrafe

(1) Die in unserer Bestellung angegebenen Termine sind Lieferungseingangs-/ Leistungserfolgstermine und verbindlich einzuhalten. Teillieferungen /-leistungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.

(2) Kommt der Lieferant mit seiner Leistung in Verzug, so haben wir das Recht, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche und soweit nicht anders vereinbart, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes pro Werktag, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes zu verlangen. Der Lieferant ist berechtigt einen geringeren Schaden nachzuweisen. Der Vorbehalt des Anspruchs auf die verwirkte Vertragsstrafe kann von uns noch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.

(3) Soweit die Lieferung/Leistung des Lieferanten auch Montagen und Installationen umfasst, ist eine Abnahme erforderlich und vereinbart. Eine Ingebrauchnahme der Lieferung stellt keine Abnahme im Rechtsinne dar. Abnahmen bedürfen eines schriftlichen, von uns unterzeichneten Abnahmeprotokolls. § 640 Abs. 1 S. 3 BGB bleibt unberührt.    

(4) Die Annahme und/oder Abnahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die entsprechenden Gewährleistungs- und Entschädigungsansprüche.

 

5. Versand

(1) Der Versand von Waren ist bis spätestens bei Abgang der Lieferungen anzuzeigen. In Versandanzeigen, Frachtbriefen und Paketanschriften muss die Versandanschrift und die Bestell-/ bzw. Kommissionsnummer angegeben werden. Die Lieferung unserer Bestellung erfolgt grundsätzlich nach Incoterms® 2010 DDP – Delivered Duty Paid. Sendungen, für die wir in Ausnahmefällen die Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, sind zu den günstigsten Frachttarifen bzw. nach den Versandvorschriften des Bestellers zu befördern. Rollgelder am Empfangsort werden nicht gezahlt.

(2) Die Transportversicherung übernimmt der Lieferant.

(3) Zur Vermeidung von Transportschäden aufgrund fehlender oder mangelhafter Ladungssicherung hat der Lieferant das Ladungsgut vom abholenden Frachtführer sichern zu lassen.

(4) Für alle Schäden und Kosten, die durch schuldhafte mangelhafte Beachtung oder Nichtbefolgung unserer Versandvorschriften bzw. Vorgaben entstehen, ist der Lieferant haftbar.

 

6. Preise, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen,

(1) Die in der Bestellung angegebenen Preise sind bindend und gelten frei der von uns angegebenen Empfangsstelle, einschließlich sämtlicher Transport-, Versicherungs-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten und Gebühren bis zur Anlieferung/Aufstellung in betriebsfähigem Zustand an der uns genannten Empfangs-/ Montagestelle abgegolten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Die für die Ingebrauchnahme und Nutzung erforderlichen, mitzuliefernden  Dokumentationen, Anleitungen und Unterlagen für den Betrieb, die Bedienung und den Service/Wartung sind mit dem vereinbarten Preis abgegolten.

(3) Soweit eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde, ist zur Abrechnung eine von uns unterzeichnete, detaillierte Aufwandsübersicht der entsprechenden Rechnung beizufügen.

(4) Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Umsetzsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist.   

(5) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese -entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung- die dort ausgewiesene Bestell- bzw. Kommissionsnummer angeben. Sammelrechnungen werden nicht akzeptiert; es ist pro Lieferung eine Rechnung auszustellen.

(6) Fällige Zahlungen werden von uns, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder nach Ablauf von 30 Tagen netto, gerechnet ab Rechnungserhalt, vorgenommen.

(7) Fälligkeitszinsen sind ausgeschlossen. Der Verzugszins beträgt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.  

(8) Abschlagszahlungen oder sonstige vorfällige Rechnungsbeträge bedeuten keine Anerkennung oder Abnahme der bereits erbrachten (Teil-)Leistungen.

(9) Dem Lieferanten stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit uns stammen.

(10) Der Lieferant kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die von uns  unbestritten oder die rechtskräftig festgestellt worden sind.

 

7. Gewährleistung, Mängelrüge

(1) Für unsere Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln sowie für sonstige Verletzung von Pflichten des Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt wird.

(2) Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Leistungen – soweit auf den konkreten Liefergegenstand anwendbar -, insbesondere im Hinblick auf Materialauswahl, Verarbeitung und Funktionsweise, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden und Berufsgenossenschaften entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Haftung des Lieferanten für Mängel wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Waren, Muster und/ oder sonstige Leistungen frei von Rechten Dritter aller Art sind und Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Der Lieferant stellt uns und/ oder  unsere Kunden bei Verletzung von Schutzrechten Dritter, privaten Rechten oder öffentlich rechtlicher Vorschriften von allen Kosten und Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

(4) Eingehende Lieferungen werden von uns unverzüglich auf Transportschäden und offensichtliche Mängel kontrolliert. Bei umfangreichen Lieferungen behalten wir uns vor, lediglich eine Stichprobenprüfung vorzunehmen. Entdeckte Mängel werden wir unverzüglich im Rahmen einer angemessenen Frist rügen, die jedoch mindestens zwei Wochen ab Lieferung beträgt.   

(5) Versteckte Mängel, insbesondere solche, die sich während der Montage, Bearbeitung und sonstigen Weiterverarbeitung herausstellen, werden wir unverzüglich im Rahmen einer angemessenen Frist rügen, die jedoch mindestens zwei Wochen ab Entdeckung beträgt. Geleistete Zahlungen von unserer Seite gelten nicht als Verzicht etwaige Ersatzansprüche.

(6) Eine Nacherfüllung des Lieferanten erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung des Lieferanten fehl oder ist sie für uns unzumutbar, insbesondere in dringenden Fällen, bei der Gefährdung der Betriebssicherheit und/oder zum Zwecke der Schadensvermeidung oder Schadensminderung, können wir den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder beseitigen lassen.

(7) Erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung, beginnt die Verjährungsfrist ab Lieferung der Ersatzware bzw. Abnahme hinsichtlich der neu gelieferten Teile neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich hierbei ausdrücklich und berechtigt vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz oder zur Vermeidung von Streitigkeiten vorzunehmen.  

 

8. Compliance, Qualitätssicherung, Umweltschutz, Energieeffizienz, Code of Conduct

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen so zu erbringen, dass die an dem von uns genannten Ort der Nutzung geltenden gesetzlichen und behördlichen Regelungen, Vorschriften, Richtlinien, Verordnungen und sonstige Rechtsnormen, insbesondere bezüglich Qualität, Umweltschutz, Arbeitsschutz, Transportsicherheit und Produktsicherheit eingehalten werden. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Leistungen – soweit auf den konkreten Liefergegenstand anwendbar - dem neuesten Stand der Technik insbesondere bezüglich Energieeffizienz entsprechen, da die Energieeffizienz (ISO 50001) ein Vergabekriterium ist.

(2) Soweit in der Bestellung bzw. Spezifikation gefordert, muss der Lieferant ein geeignetes, branchenübliches Managementsystem einrichten, anwenden und weiterentwickeln. Soweit vereinbart, verpflichtet sich der Lieferant, bei der Durchführung seiner Lieferungen und Leistungen die Grundsätze des Qualitätssicherungs-, Energie- und des Umweltmanagementsystems gemäß ISO 9001, ISO 14001 sowie ISO 50001 anzuwenden. Wenn von uns gefordert, wird der Lieferant mit uns eine gesonderte Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.    

(3) Der Lieferant wird uns hinsichtlich eines von ihm betriebenen zertifizierten Managementsystems (z. B. ISO 9001, VDA 6.4, ISO 14001, ISO 50001) bei Angebotsabgabe und bei den Lieferungen unaufgefordert die entsprechenden Zertifikate übermitteln. Jede Aktualisierung der Zertifikate ist uns ebenfalls unaufgefordert zu übermitteln.

(4) Der Lieferant hat seine Qualitätsprüfungen zu dokumentieren und uns diese auf Anfrage unverzüglich und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(5) Wir können – mit einer angemessenen Ankündigungsfrist – Audits bei dem Lieferanten in Bezug auf den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand durchführen, wobei zur Verschwiegenheit verpflichtete Vertreter unseres Kunden und/oder externe Prüfer beteiligt werden können. Im Rahmen des Audits sind uns insbesondere Einsicht in den Herstellungsprozess, die Produktionsstätten und die Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie deren Dokumentationen zu gewähren und entsprechende Auskünfte umfassend zu erteilen. Der Lieferant ist jedoch nicht verpflichtet, hierbei Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren, es sei denn wir verpflichten uns schriftlich zur strikten Geheimhaltung.

(6) Der Lieferant akzeptiert mit Annahme der Bestellung den „Code of Conduct für Lieferanten“ der Wenker GmbH & Co. KG. Dieser ist unter www.wenker.de einzusehen. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die Verpflichtungen des „Code of Conducts für Lieferanten“ der Wenker GmbH & Co. KG durch wiederum seine Lieferanten akzeptiert und eingehalten werden.

 

9. Produkthaftung

Werden wir wegen der Lieferung des Lieferanten aufgrund von Produkthaftung in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns von derartigen Ansprüchen umfassend freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des Lieferanten verursacht wurde. Im Fall einer verschuldensabhängigen Haftung gilt dies nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Der Lieferant muss nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, wenn die Schadensursache aus seinem Verantwortungsbereich stammt.

 

10. Eigentumsvorbehalt, Beistellung

(1) Die Übereignung des uneingeschränkten Eigentums an der vom Lieferanten angelieferten Waren erfolgt mit der Übergabe an uns bzw. Abnahme durch  uns. Das Gleiche gilt für die vom Lieferanten mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Lieferant, dass er voll verfügungsberechtigt ist und entgegenstehende Rechte Dritter nicht bestehen.

(2) Wird von uns individuell im Einzelfall ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten akzeptiert, erlischt dieser mit Zahlung des Kaufpreises. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen. 

(3) Sofern wir Teile dem Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

 

Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.

 

11. Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, uns gegenüber sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen Informationen, Aufzeichnungen, Zeichnungen, Skizzen, Pflichtenhefte, Daten etc. geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und diese nicht außerhalb der Vertragsbeziehung, insbesondere nicht zu eigenen Wettbewerbszwecken, zu verwenden, es sei denn, wir erteilen hierzu ausdrücklich schriftlich unsere Zustimmung.

(2) Wir behalten uns die Eigentums- und umfassenden Nutzungsrechte an von uns überlassenen Zeichnungen, Spezifikationen, Dokumenten, Modellen, etc. vor. Kopien dürfen nur insoweit gefertigt werden, als dies zur Herstellung der von uns in Auftrag gegebenen Produkte bzw. Erbringung der vereinbarten Leistungen unerlässlich ist. Der Lieferant verpflichtet sich, jederzeit auf unser Verlangen, die erhaltenen Unterlagen wieder herauszugeben und etwaige gefertigte Kopien zu vernichten bzw. digitale Vervielfältigungen unwiederbringlich zu löschen. Der Lieferant hat diesbezüglich kein Zurückbehaltungsrecht.

(3) Im Falle von Verletzungen der Geheimhaltungsverpflichtung und Nutzungsbeschränkungen sind wir berechtigt, Unterlassung, Beseitigung und/oder Schadensersatz zu verlangen. Etwaige strafrechtliche Maßnahmen bleiben vorbehalten.

 

12. Subunternehmer

(1) Soweit der Lieferant zur Erfüllung seiner Leistungspflichten, Subunternehmer (oder deren Mitarbeiter einsetzt), ist uns dies im Vorfeld anzuzeigen und von uns zu genehmigen.

(2) Der Lieferant stellt sicher, dass er und seine Subunternehmer die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf das SchwarzArbG, das Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG), auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie auf das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) einhalten. Wenn wir hieraus im Rahmen der vorgenannten Regelungen als Auftraggeber in Anspruch genommen werden, hat uns der Lieferant umfassend von allen hieraus entstehenden Kosten, Bußgeldern und Schäden freizustellen.

(3) Der Lieferant ist auf unser erstes Anfordern verpflichtet, eine schriftliche Bestätigung seines Subunternehmers über die Einhaltung der Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz  bzw. über den Mindestlohn vorzulegen. Gleiches gilt für sonstige Verpflichtungen gegenüber Behörden und Sozialkassen, soweit hier eine Haftung unseres Unternehmens als Auftraggeber bestehen kann.

(4) Wir sind berechtigt, die Einhaltung der vorgenannten gesetzlichen Vorgaben zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen, soweit diese zu einer Haftung unseres Unternehmens als Auftraggeber führen können. Der Lieferant verpflichtet seinen Subunternehmer entsprechende Kontrollen von uns oder einem von uns beauftragten Dritten zuzulassen bzw. uns entsprechende Unterlagen zur Kontrolle auf unser erstes Anfordern vorzulegen.   

(5) Verstößt der Lieferant gegen die vorgenannten Verpflichtungen, sind wir berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten und/oder den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

(6) Die Pflichten, Gewährleistungen, Garantien und die Haftung des Lieferanten werden weder durch eine Unterbeauftragung noch durch unsere Zustimmung hierzu berührt oder eingeschränkt.

 

13. Schriftform

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform; gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(2) Soweit in diesen Bedingungen die Schriftform erforderlich ist, wird diese auch durch Telefax oder die elektronische Form i.S.d. § 126a BGB gewahrt.

 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(1) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten im Sinne des HGB sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag der Hauptsitz unserer Gesellschaft. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, bei Rechtsstreitigkeiten ggf. auch das für den Kunden allgemein zuständige in- oder ausländische Gericht in Anspruch zu nehmen.

(2) Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Vorschriften des Vertragsgesetztes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

 

15. Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dieser Umstand die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.

(2) Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung vereinbaren, die wirtschaftlich oder rechtlich den mit dem Vertrag erfolgten Zwecken und den Vorstellung der Vertragspartner in gesetzlich erlaubter Weise am nächsten kommt.

 

Stand: Februar 2017

Wenker GmbH & Co. KG  | Boschstraße 14 | 48683 Ahaus